„1. Mai Regel“ tritt nach drei Jahren wieder in Kraft
Zwei Jahre konnte die „1. Mai Regel“ aufgrund der Saisonabbrüche wegen der Pandemie nicht angewendet werden. Nun müssen die Vereine allerdings relativ sicher davon ausgehen, dass die Spielzeit ein Ende findet und somit über den 1. Mai fortgesetzt wird.
In dieser Zeit werden die meisten Fehler der Vereine verursacht, die auf den Zielgeraden zu haarsträubenden Punktabzügen führen können. Daher weist der Kreis Münster vor dem letzten April-Spieltag auf die wichtigsten Regelungen hin, die alle Vereine auch in der Spielordnung des WDFV/FLVW vorfinden.
Auch Spielverzichte bzw. Nichtantritte sollten ab dem 1. Mai möglichst vermieden werden. Denn diese führen im Saisonendspurt zu einem Dreipunkteabzug der Mannschaft in der Folgespielzeit.
Der Kreis Münster fordert zudem alle Vereine auf, diese Regelungen an die Verantwortlichen und Trainer für den Senioren-Spielbetrieb zu leiten. Die aktuelle Fassung der Spielordnung (vom 13.03.22) finden Sie unter dem Text und sollte im Idealfall ebenfalls allen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.
Für den Juniorenspielbetrieb findet diese Regelung keine Berücksichtigung. Allerdings können Spieler der älteren A-Junioren Jahrgangs und Spielerinnen des älteren B-Juniorinnen Jahrgangs seit dem 1. April in allen Seniorenteams des Vereins eingesetzt werden. Eine Seniorenerklärung ist in diesem Falle nicht notwendig.
§ 11 Umfang der Spielerlaubnis
(11) Spieler, die bei Ablauf des 30. April Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 10 in den nachfolgenden Punkte- und Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft, die ab dem 1. Mai stattfinden, bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er ab dem 1. Mai in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.
§ 37 Teilnahme an Pflichtspielen
(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht oder Nichtantreten nach dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle.