Ab 2019/20: Punktabzug bei Nicht-Antreten und vierter Wechsel
Amateurfußballvereine in Nordrhein-Westfalen, die in der Schlussphase einer Saison nicht mehr zu ihren Pflichtspielen antreten, werden künftig mit Punktabzug bestraft. Der Beirat des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hat nunmehr für seine Spielordnung verabschiedet – die für den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW), den Fußballverband Niederrhein (FVN) und den Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) gültig ist –, dass Spielverzicht oder Nichtantreten nach dem 1. Mai eines jeden Spieljahres zum Abzug von drei Punkten pro nicht durchgeführten Spiel für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit führt. Maximal ist ein Abzug von neun Punkten pro Saison möglich. Weitere Neuerung ab 2019/20: Die vierte Einwechslung.
Bislang wurden Mannschaften, die nicht angetreten sind, nur mit einer negativen Spielwertung und einem Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro bestraft. Auch dieses Strafmaß hat weiterhin Bestand. Die Änderung in der WDFV-Spielordnung tritt zum 1. Juli in Kraft und gilt in NRW für den gesamten Ligenbetrieb im Seniorenfußball inklusive der Regionalliga abwärts.
Zudem wurde für die WDFV-Spielordnung ab 1. Juli festgelegt, dass in allen Pflichtspielen im Amateurbereich während der gesamten Spieldauer vier Spieler ausgewechselt werden dürfen. Dieser Austausch ist an keine Voraussetzung gebunden.
Unter anderem wurden diese Änderungen, die auch für den FLVW gelten, verabschiedet und in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlicht:
D. Spielordnung (SpO)
Inkrafttreten: 01.07.2019
§ 37 Teilnahme an Pflichtspielen
(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht oder Nichtantreten nach dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle.
(2) – (5) unverändert
§ 45 Spielerwechsel
Bei allen Pflichtspielen dürfen während der gesamten Spieldauer vier Spieler ausgewechselt werden. Dieser Austausch ist an keine Voraussetzung gebunden. Ein bereits ausgewechselter Spieler darf nicht mehr ins Spiel zurückkehren. Die eingewechselten Spieler sind nach dem Spiel ordnungsgemäß in das Spielberichtsformular einzutragen. Ein des Feldes verwiesener Spieler darf nicht ersetzt werden.
Die Landesverbände können für den Bereich der Kreisligen und Frauen-Bezirksligen ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern zulassen.